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#1 |
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Erfahrener Benutzer
Moderator
Registriert seit: 11.11.2003
Ort: Hannover
Beiträge: 4.963
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Hallo!
Ihr findet hier das neu BBIG und die Änderungen zum alten: http://www.fi-ausbilden.de/Gesetze__...ngen.35.0.html Ist völlig an mir vorbei gegangen, muß ich sagen...
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Thomas Esders Die Seite für Fachinformatiker-Ausbilder: http://www.fi-ausbilden.de Ich: http://www.fi-ausbilden.de/forum/sho...73&postcount=2 |
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#2 |
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Erfahrener Benutzer
Moderator
Registriert seit: 04.12.2003
Ort: Regensburg
Beiträge: 3.018
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Oh, an mir ist das nicht vorbei gegangen, hab mich bereits bei Inkrafttreten im April eingehend damit beschäftigt.
Allerdings hab ich völlig vergessen, hier auf die Reform hinzuweisen, sorry. ops:
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Ich: http://www.fi-ausbilden.de/forum/sho...74&postcount=3 |
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#3 |
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Erfahrener Benutzer
Moderator
Registriert seit: 11.11.2003
Ort: Hannover
Beiträge: 4.963
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Hast Du Lust, etwas zu den Unterschieden zu schreiben?
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Thomas Esders Die Seite für Fachinformatiker-Ausbilder: http://www.fi-ausbilden.de Ich: http://www.fi-ausbilden.de/forum/sho...73&postcount=2 |
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#4 |
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Erfahrener Benutzer
Moderator
Registriert seit: 04.12.2003
Ort: Regensburg
Beiträge: 3.018
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So hab ich das meinen Ausbilderkollegen weitergegeben:
"Seit dem 01. April 2005 gilt das neue Berufsbildungsgesetzt (BBiG). Die Änderungen zur bisher gültigen Fassung liegen hauptsächlich darin, dass sich die einzelnen Regelungen in anderen Paragraphen finden. Wichtige Änderungen in der neuen Fassung sind: - Die maximale Probezeit verlängert sich von drei auf vier Monate - Um die fachliche Eignung zum Ausbilder zu erlangen ist kein Mindestalter mehr erforderlich - Ausbildungsabschnitte können im Ausland durchgeführt werden (bis zu einem Viertel der Ausbildungszeit) - Die gestreckte Prüfung (Zwischenprüfung entfällt, dafür Abschlussprüfung in 2 Teilen) soll für mehr Berufe eingeführt werden - Auszubildender und Ausbilder können mit der IHK in Ausnahmefällen eine verkürzte wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit vereinbaren - Die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit wird künf-tig auf Länderebene geregelt - Auf Antrag des Auszubildenden muss dem Ausbildungszeugnis eine engli-sche und französische Übersetzung beigefügt werden. Ebenfalls auf Antrag des Auszubildenden können die Berufsschulleistungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden." Das sind die wichtigstens Änderungen für uns hier. Es kann durchaus weitere wichtige Änderungen geben, die aber für uns eben nicht relevant sind. Einfach mal einen Blick reinwerfen.... :wink:
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Ich: http://www.fi-ausbilden.de/forum/sho...74&postcount=3 |
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#5 |
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Erfahrener Benutzer
Moderator
Registriert seit: 11.11.2003
Ort: Hannover
Beiträge: 4.963
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Besten Dank!
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Thomas Esders Die Seite für Fachinformatiker-Ausbilder: http://www.fi-ausbilden.de Ich: http://www.fi-ausbilden.de/forum/sho...73&postcount=2 |
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#6 |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 28.02.2006
Beiträge: 2
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Bezüglich dem Punkt "Ebenfalls auf Antrag des Auszubildenden können die Berufsschulleistungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.":
Gilt das für alle neuen Azubis oder auch für "alte"? |
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#7 |
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Erfahrener Benutzer
Moderator
Registriert seit: 04.12.2003
Ort: Regensburg
Beiträge: 3.018
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Was heißt "alte"? :wink:
Ich gehe davon aus, Du meinst, wenn Du Deinen Abschluss bereits gemacht hast? Ich kann es Dir nicht mit Sicherheit sagen, aber ich kann mir vorstellen, dass ein nachträglicher Eintrag nicht möglich ist. Einfacher ist es bestimmt, das Abschlusszeugnis der Berufsschule bei einer Bewerbung einfach zusätzlich zum IHK-Zeugnis beizulegen. Sollte man übrigens sowieso machen. Fehlt es nämlich bei den Bewerbungsunterlagen, geht man davon aus, dass es so schlecht sei, dass man es nicht zeigen könne. :wink:
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Ich: http://www.fi-ausbilden.de/forum/sho...74&postcount=3 |
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