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Alt 22.08.2006, 12:01   #1
Angela
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Registriert seit: 04.12.2003
Ort: Regensburg
Beiträge: 3.018
Angela befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Seit dem 18.08.2006 gilt in Deutschland das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Der vollständige Gesetzestext findet sich hier: http://www.bielefeld.ihk.de/fileadmi...G_06_08_17.pdf

Zitat aus http://de.wikipedia.org/wiki/Allgeme...andlungsgesetz:
"[...]Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.[...]
Damit entstehen neue arbeitsrechtliche Vorschriften, die insbesondere Auswirkungen haben auf die Personalarbeit.[...]"

Betroffen sind u.a. Stellenanzeigen, Bewerberauswahl, Einstellungen, Zeugnisse, Beförderungen usw., aber auch Themen wie Mobbing.
Arbeitnehmer, die sich benachteiligt fühlen können den Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagen.
Arbeitgeber müssen das Gesetz im Unternehmen bekannt machen, ihre Mitarbeiter dazu schulen und sind verpflichtet erforderliche Maßnahmen, auch präventiv, zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen.

Was das für uns in der Praxis heißt, erfahre ich hoffentlich am 20.09., wenn ich ein Seminar zu diesem Thema besuche. Ich gebe die Infos dann natürlich auch gerne hier weiter.

Aber vielleicht weiß ja der eine oder die andere schon mehr und kann uns hier schon ein paar wertvolle Tipps geben?
Angela ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.09.2006, 06:42   #2
Angela
Erfahrener Benutzer
Moderator
 
Registriert seit: 04.12.2003
Ort: Regensburg
Beiträge: 3.018
Angela befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard

Das Gesetz ist jetzt auch in die offizielle Sammlung aufgenommen:
http://bundesrecht.juris.de/agg/index.html

Wie bereits gepostet ist das Ziel des AGG nach §1 die Verhinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen wegen eines der folgenden Merkmale:
- der Rasse oder ethnischen Herkunft
- des Geschlechts
- der Religion oder Weltanschauung
- einer Behinderung
- des Alters
- der sexuellen Identität

Geschützt werden alle "Beschäftigten":
- Arbeitnehmer
- Bewerber
- Auszubildende

Sachlich gilt es für alle Maßnahmen in Verbindnung mit Arbeitsverhältnissen, also von der Bewerbung bis zur Kündigung.

In letzter Instanz "haftet" immer der Arbeitgeber, wenn Personen in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis benachteiligt werden, sogar wenn die Beschäftigten eigentlich bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt sind und an den Arbeitgeber nur "ausgeliehen" wurden!

Einige Fallbeispiele: eine Benachteiligung nach AGG liegt z.B. vor:
- eine Firma gewährt über 55-jährigen 2 Tage Sonderurlaub
- eine Bewerberin wird wegen einer Behinderung nicht eingestellt
- ein Unternehmen zahlt Teilzeitbeschäftigten kein Weihnachtsgeld (allen anderen schon)
- Arbeitnehmer legen dem Kollegen aus Afrika Kokosnüsse auf den Tisch
- der Vorgesetzte gibt seiner Sekretärin einen Klaps auf den Po
- der Geschäftsführer weist seine Personalabteilung an, nur noch Personen unter 35 Jahren einzustellen (=> bereits die Anstiftung ist ein Tatbestand!)

Gewisse Benachteiligungen sind jedoch nach wie vor zulässig, z.B. dass für eine Stelle als Mannequin nur Frauen eingestellt werden.

Was ist zu tun?
Besonders betroffen ist die Auswahl und Einstellung von neuen Mitarbeitern oder Auszubildenden. Hier muss folgendes beachtet werden:
- die Stellenausschreibung unbedingt geschlechtsneutral verfassen (also nicht "Fachinformatiker gesucht", sondern z.B. "Fachinformatiker/in" oder "Fachinformatiker (w/m)")
- Formulierungen wie "Wir suchen für unser junges Team" vermeiden => Diskriminierung wegen des Alters
- keine diskriminierenden Fragen im Vorstellungsgespräch
- am besten alles schriftlich dokumentieren und 3 Monate aufbewahren (auch die Bewerbungsunterlagen)
- Bewerbungsgespräche, wenn möglich, zu zweit führen
- neutrale Absagen formulieren

Außerdem muss das Unternehmen:
- das AGG aushängen
- die Mitarbeiter zum AGG schulen (auf jeden Fall die Führungskräfte, wenn möglich alle Mitarbeiter)
- eine Beschwerdestelle ernennen
- bei enstandenen Benachteiligungen nach AGG diese unterbinden mittels Abmahnung, Versetzung oder Kündigung



So weit erstmal an dieser Stelle. Wer nach Fragen hat, einfach hier posten (vielleicht kann ich sie sogar beantworten :wink: ).


P.S.: das AGG gilt zwar in erster Linie für Beschäftigungsverhältnisse, aber auch andere Bereiche sind betroffen, z.B. Mietverhältnisse. Darauf wollte ich hier aber nicht eingehen.
Angela ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28.09.2006, 12:24   #3
Thomas
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Registriert seit: 11.11.2003
Ort: Hannover
Beiträge: 4.963
Thomas befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Hi!

Vielen Dank für die ausführlichen Informationen, Angela!

Sollten wir daraus einen Artikel machen? Wohin damit?
__________________
Thomas Esders

Die Seite für Fachinformatiker-Ausbilder:
http://www.fi-ausbilden.de

Ich: http://www.fi-ausbilden.de/forum/sho...73&postcount=2
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Alt 28.09.2006, 13:53   #4
Angela
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Vielleicht als Untermenü zu den rechtlichen Grundlagen?
Angela ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 30.09.2006, 16:21   #5
Thomas
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Ort: Hannover
Beiträge: 4.963
Thomas befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Vielen Dank nochmal Angela! Ich habe den Artikel hier veröffentlicht:

http://www.fi-ausbilden.de/Gleichbehandlung.119.0.html
__________________
Thomas Esders

Die Seite für Fachinformatiker-Ausbilder:
http://www.fi-ausbilden.de

Ich: http://www.fi-ausbilden.de/forum/sho...73&postcount=2
Thomas ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 13.11.2006, 21:13   #6
littles
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Registriert seit: 20.12.2005
Beiträge: 3
littles
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Zitat:
Zitat von Angela Beitrag anzeigen
Einige Fallbeispiele: eine Benachteiligung nach AGG liegt z.B. vor:
- eine Firma gewährt über 55-jährigen 2 Tage Sonderurlaub
Heißt das jetzt, daß jedem im Betrieb gleichviele Urlaubstage
zustehen? Im Augenblick sieht das ja nicht so aus.

s.
littles ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.11.2006, 06:22   #7
Angela
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Angela befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Das heißt, dass jemand nicht nur wegen seines Alters mehr Urlaub bekommen darf als jüngere Kollegen. Eine solche Regelung verstößt ganz klar gegen das AGG und somit gegen geltendes Recht und ist damit anfechtbar.
Wobei natürlich wie überall gilt "Wo kein Kläger, da kein Richter".
Angela ist offline   Mit Zitat antworten
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