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Alt 10.09.2009, 18:49   #1
Anna
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Registriert seit: 10.09.2009
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Anna befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Ausbildung verkürzen? Ablauf??

Hallo !

Ich hatte das Glück kurzfristig eine Ausbildungsstelle als Fachinformatikerin für Anwendungsentwicklung zu bekommen, d.h. ich unterschreibe morgen (Freitag) den Ausbildungsvertrag.

Erstmal vorweg die Grundinfos. Ich hab Abi gemacht, meine Noten im Fach Informatik waren sehr gut. Endzensur 13 Punkte (also ne 1). Ich bin auch bereit für die Verkürzung viel zu lernen. Damit hab ich kein Problem.

Meine Frage nun dazu:

Ich möchte unbedingt die Ausbildung verkürzen. Ich hab gelesen, dass man sogar 1 Jahr verkürzen kann. Nun hab ich keine Ahnung wie das funktioniert.


Wie mache ich das nun? Soll ich gleich morgen Bescheid sagen, bevor ich den Vertrag unterschreibe, dass ich gerne verkürzen möchte und fragen wie es ablaufen soll/ kann? Oder macht es einen besseren Eindruck, wenn ich erst nach ein paar Tagen frage?

Vielleicht ist noch zu erwähnen,dass das Ausbildungsjahr ja schon angefangen hat. D.h. ich hab jetzt schon Versäumnisse von ein paar Wochen in der Berufsschule.


Wäre echt dankbar über Eure Ratschläge und Erklärungen dazu, wie das ablaufen sollte!
Am liebsten möchte ich die max. Zeit verkürzen.


Danke im Voraus!


Anna
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Alt 10.09.2009, 22:32   #2
TschiTschi
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Registriert seit: 29.01.2004
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TschiTschi befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Naja, sooo viel ist noch nicht gelaufen.
Also ich würde sofort nachfragen. Allerdings solltest Du Dich nicht wundern, wenn Dein Unternehmen nicht zu stimmt. Viele Unternehmen sehen diese Option nicht vor, weil dadurch ihr geregelter Ausbildungsplan durcheinander käme.
Du kannst aber nach einer guten Zwischenprüfung immer noch um 1/2 Jahr verkürzen.

In beiden Fällen musst Du aber damit rechnen, dass Du nicht das optimale Ergebnis in Deiner Abschlussprüfung erreichst!

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Alt 11.09.2009, 07:25   #3
Angela
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Ort: Regensburg
Beiträge: 2.943
Angela befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Du solltest zunächst mit Deinem Ausbildungsbetrieb klären, ob dieser eine Verkürzung prinzipiell unterstützt. Das kannst Du durchaus auch gleich bei der Vertragsunterzeichnung tun. Ich würde das nicht negativ auslegen, sondern als Zeichen von Engagement deuten.

Die genauen Formalitäten und die Voraussetzungen kannst Du bei Deiner zuständigen IHK erfragen, sollten sie im Ausbilungsbetrieb nicht bekannt sein.

Hier muss der Antrag spätestens ein halbes Jahr vor der vorgezogenen Abschlussprüfung gestellt werden. Der Ausbildungsbetrieb muss zustimmen. Manche IHKs verlangen darüber hinaus eine Zustimmung/Empfehlung der Berufsschule. Genaueres weiß, wie gesagt, Deine zuständige IHK.

Ich kann nicht zustimmen, dass Verkürzer grundsätzlich schlechter abschneiden. Unsere Verkürzer schneiden i.d.R. sogar besser ab, da wir nur die besten Azubis verkürzen lassen (zum Vergleich Gesamtdurchschnitt Verkürzer der letzten Jahre 91,5, Gesamtdurchschnitt volle Lehrzeit der letzten Jahre 88,5).

Unsere Erfahrung zeigt aber, dass der Schulabschluss keine Aussage darüber gibt, ob eine Verkürzung sinnvoll ist. Daher ist der bessere Weg, über eine Verkürzung erst nach der Zwischenprüfung zu entscheiden, da zu diesem Zeitpunkt gut einschätzbar ist, ob eine Verkürzung sinnvoll ist.

edit: eine Verkürzung von 1 Jahr unterstützen wir nicht, da wir damit schlechte Erfahrungen gemacht haben. Sinnvoll erscheint nur eine Verkürzung von 1/2 Jahr
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Alt 11.09.2009, 21:39   #4
TschiTschi
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TschiTschi befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Zitat:
Zitat von Angela Beitrag anzeigen
Ich kann nicht zustimmen, dass Verkürzer grundsätzlich schlechter abschneiden.
Angela, Du hast mich falsch verstanden: Ich habe nicht geschrieben, dass Verkürzer schlechter abschniden, sondern ich habe geschrieben, dass sie nicht das (für sie mögliche) optimale Ergebnis erreichen!
D.h., wenn sie 1/2 Jahr länger gemacht hätten, hätten sie u.U. (noch) besser abgeschnitten!

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Alt 14.09.2009, 07:14   #5
Angela
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Noch besser als 95?
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Alt 14.09.2009, 18:36   #6
iche
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klar, da gibts nämlich 25 bonuspunkte fürs zeitstehlen =)
aber ich würde das auch davon abhängig machen, wie es in der ausbildung läuft... und davon ob es ggf für eine übernahme im ausbildungsbetrieb hinderlich sein könnte...sofern du nicht schon andere zukunftspläne hast...
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Alt 14.09.2009, 19:31   #7
TschiTschi
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Zitat:
Zitat von iche Beitrag anzeigen
ich würde das auch davon abhängig machen, wie es in der ausbildung läuft... und davon ob es ggf für eine übernahme im ausbildungsbetrieb hinderlich sein könnte
Falls es eine Übernahme gibt, dann kann man das überlegen. Dann wird das - ggf. schlechtere - Ergebnis durch ein Arbeitszeugnis "überschrieben".
Allerdings würde ich das nur für einen unbefristeten Arbeitsplatz tun. Denn ein Zeugnis z.B. nach 1 Jahr sagt nicht wirklich etwas aus!

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Alt 20.09.2009, 12:03   #8
Anna
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Anna befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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vielen Dank für den tollen Rat!

mein Ausbilder meinte, dass das Verkürzen gehen würde, sogar auch um 1 Jahr . Hätte nämlich schon mal einer gemacht.
Ich sollte allerdings noch ein bisschen warten und schauen, wie's läuft.

Anna
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Alt 20.09.2009, 16:56   #9
TschiTschi
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TschiTschi befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Eine Verkürzung um 1 Jahr geht definitiv nicht! Zumindest nicht am Ende der Ausbildung. Denn zu diesem Zeitpunkt schreibst Du erst einmal die Zwischenprüfung!
Und wenn es ginge, wäre es absolut nicht ratsam.

Einzige Ausnahme, Du hast einen (so) hohen IQ, der Dich zu einem TU-Studium mit einem sehr guten Abschluss befähigt und Du willst nur den Nachweis erbringen, dass Du auch praktisch arbeiten kannst.

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Alt 22.09.2009, 14:53   #10
gruenderr
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gruenderr befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Verkürzung

So könnte eine Regelung aussehen......

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfunggemäß § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit
zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass die vorzeitige Zulassung nach dem Berufsbildungsgesetz auf besondere Fälle
beschränkt ist.
A Bei der Beurteilung der betrieblichen Leistungen muss bescheinigt werden, dass dem Auszubildenden
bis zum Zeitpunkt der Prüfung alle für das Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden und deren Beherrschung aufgrund der bisherigen
Leistungen erwartet werden kann. (Die Leistungen müssen mit "gut" bewertet werden.)
B Hinsichtlich der Beurteilung durch die Berufsschule ist eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
gerechtfertigt, wenn die Leistungen in den Schulfächern, die auch Gegenstand des schriftlichen
Teils der Abschlussprüfung sind, mit "gut" (besser als 2,5) bewertet werden.
Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist unter Verwendung des umseitigen Antragsformulars bei
der Industrie- und Handelskammer bis spätestens zum Ablauf der jeweiligen Anmeldefrist zu beantragen.
Über den Antrag entscheidet die Industrie- und Handelskammer.
__________________
Freundlich grüßt
Roman Gründer
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