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#1 |
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Erfahrener Benutzer
Moderator
Registriert seit: 11.11.2003
Ort: Hannover
Beiträge: 4.963
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Hallo!
Ich würde gerne wissen, nach welchen Kriterien Ihr beurteilt, ob ein Azubi die Ausbildung verkürzen kann oder nicht. Noten sind klar... Sonst noch irgend welche "weichen" Kriterien?
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Thomas Esders Die Seite für Fachinformatiker-Ausbilder: http://www.fi-ausbilden.de Ich: http://www.fi-ausbilden.de/forum/sho...73&postcount=2 |
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#2 |
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Benutzer
Registriert seit: 10.12.2003
Ort: Hennef (Sieg)
Beiträge: 58
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Was man im Sinne des Azubis auch noch berücksichtigen sollte, ist die Möglichkeit der Übernahme. Wenn es nicht mögloich ist ihn/sie jetzt zu übernehmen, aber in einem halben Jahr ist es möglich, sollte man mit ihm/ihr darüber diskutieren, ob eine Verkürzung Sinn macht. Das gibt zwar evtl. ein halbes Jahr lang weniger Geld (falls eine andere stelle gefunden worden wäre), aber dafür gibt's überhaupt ein halbes Jahr lang Geld mit einer großen Chance auf Weiterbeschäftigung. |
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#3 |
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Erfahrener Benutzer
Moderator
Registriert seit: 11.11.2003
Ort: Hannover
Beiträge: 4.963
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Das mit der Übernahmen find ich gut - klingt auch logisch und ich kann mir nicht vorstellen, daß ein Azubi da nein sagt...
Bei uns werden noch SoftSkills wie "Teamfähigkeit" oder "Engagement" mit herangezogen. Weitere Kriterien?
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Thomas Esders Die Seite für Fachinformatiker-Ausbilder: http://www.fi-ausbilden.de Ich: http://www.fi-ausbilden.de/forum/sho...73&postcount=2 |
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#4 |
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Erfahrener Benutzer
Moderator
Registriert seit: 11.11.2003
Ort: Hannover
Beiträge: 4.963
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Schieb...
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Thomas Esders Die Seite für Fachinformatiker-Ausbilder: http://www.fi-ausbilden.de Ich: http://www.fi-ausbilden.de/forum/sho...73&postcount=2 |
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#5 | |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 27.05.2004
Beiträge: 16
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Grundsätzlich gelten ja die Kriterien, die der Bundesausschuss für Berufsbildung empfohlen hatte (Empfehlung Nr. 27 vom 25.10.1974.
Zitat:
- Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung und die - Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung Diese (älteren) Bestimmungen sind von den Kammern weitgehend übernommen worden, z. B.: - http://www.bildung.bremen.de/sfb/beh...tze/491_01.htm - http://www.aachen.ihk.de/de/ausbildu...oad/kb_004.htm - http://www.ihk-nordwestfalen.de/beru...a/MbAbkuer.pdf Hier handelt es sich aber immer "nur" um Bestimmungen, die die Vorbildung betreffen. Im neuen § 8 BBiG wird der Hauptausschuss ausdrücklich ermächtigt, Richtlinien für die Entscheidung zu erlassen. Das wird er vermutlich auch tun, weil das neue BBiG zusätzlich eine Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit ermöglicht. Unabhängig von § 8 BBiG gibt es ja bekanntlich noch die Regelung nach § 45 über die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung. Mit einer Verkürzung und/oder vorzeitigen Zulassung ist vom Ausbilder auch zu klären, wie die Ausbildungsinhalte (einschl. Berufsschule) in der verbleibenden Zeit vermittelt werden können (geänderter Ausbildungsplan). Von den Prüfungsinhalten werden ja keine Abstriche gemacht. Schwierigkeiten im Betrieb sollten jedoch nicht zur Ablehnung von Anträgen führen. Gelegentlich wird gegen eine Verkürzung ins Feld geführt, dass die Auszubildenden auch das nötige Maß an Erfahrung gewinnen sollen. Grundsätzlich müsste jeder Ausbildungsbetrieb ein großes Interesse an einer Verkürzung haben, unabhängig davon, ob er den Azb übernehmen wird oder nicht, denn mit jedem verkürzten Ausbildungstag spart er Geld. Nach dieser Überlegung können Verkürzungen (von z. B. 1 Jahr) zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen. |
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#6 |
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Erfahrener Benutzer
Moderator
Registriert seit: 04.12.2003
Ort: Regensburg
Beiträge: 3.018
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Das Kriterium ist knallhart: sind die Kandidaten nach ihrem Abschluss das Gehalt, das sie dann bekommen, wert oder nicht.
Denn darum geht's letztendlich auch den Azubis: möglichst schnell möglichst viel Kohle. Was natürlich in Ordnung geht, aber auch das Unternehmen muss natürlich rechnen, ob sich Ausgaben und Profit wenigstens die Waage halten.
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Ich: http://www.fi-ausbilden.de/forum/sho...74&postcount=3 |
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#7 | ||
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Erfahrener Benutzer
Moderator
Registriert seit: 11.11.2003
Ort: Hannover
Beiträge: 4.963
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Zitat:
Zitat:
Generell bin ich der Auffassugn das ganz andere (oben beschrieben) Kriterien für die Verkürzung gelten sollen. Was soll ich mit einem fertigen ABI-Azubi, der nur zwei Jahre gelernt hat und nix kapiert hat?
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Thomas Esders Die Seite für Fachinformatiker-Ausbilder: http://www.fi-ausbilden.de Ich: http://www.fi-ausbilden.de/forum/sho...73&postcount=2 |
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#8 | |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 27.05.2004
Beiträge: 16
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Hallo Thomas,
wenn dein Abi-Azubi, nichts kapiert hat, wird er wohl kaum die Prüfung schaffen. Er muss ja ein Projekt kompetent bearbeiten. Betriebswirtschaftlich rechnet sich oftmals auch dann die Verkürzung, wenn der Azubi übernommen werden soll, weil dann die Gemeinkosten der Ausbildungsabteilung für ihn entfallen. Das trifft konkret natürlich nur zu, wenn die Ausbildungsabteilung durch die Verkürzung keinen Leerlauf erzeugt. Intelligente Ausbildungsabteilungen nutzen den Verkürzerfreiraum zur Weiterbildung der Ausbilder, zur Ausbildung von Praktikanten oder zur Betreuung von Betriebspraktika. Kleinbetriebe ohne Ausbildungsabteilung, die also nicht in Gruppen ausbilden, können natürlich auch jederzeit einen Nachrücker einstellen, wenn sie das mit der Berufsschule hinkriegen. Es mag aber auch Betriebe geben, die die Azubis des letzten Aj. beauftragen, die Newcomer des 1. Aj. einzuarbeiten. Wenn damit dann Ausbilderzeit eingespart wird, ist es betriebswirtschaftlich von einer Verkürzung nicht zu toppen. Verkürzungen werden ja schon zu Beginn der Ausbildungszeit festgelegt und lassen sich leichter planen. Schwieriger ist es bei der vorzeitigen Zulassung zur Prüfung. Zur vorzeitigen Zulassen steht bei PIKSNET: Zitat:
Freundliche Grüße Wilfried |
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#9 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 29.01.2004
Ort: Mannheim
Beiträge: 451
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Also ich muss sagen, dass alle Gründe, außer der Leistungsfähigkeit/ dem Ausbildungsstand des Azubis, nichts in der Verkürzungsdiskussion verloren haben! Und im übrigen wohl auch nicht haltbar sind, wenn sich der Azubi auf die Hinterbeine stellt!
GG
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Meine HPs: http://www.tcp-ip-info.de und http://www.fachinformatiker-systemintegration.info Meine Musik: http://www.lastfm.de/user/TschiTschi126/ >>> Sei nett zu Deinem Azubi, er könnte später 'mal Dein Chef werden! <<< |
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#10 |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 27.05.2004
Beiträge: 16
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Hallo TschiTschi,
das ist völlig richtig. betriebswirtschaftliche und organisatorische Überlegungen sind "sachfremd" und dürfen die Entscheidung nicht beeinflussen. Mit meinen Ausführungen wollte ich diese - von Ausbildern manchmal angestellten - sachfremden Überlegungen entkräften. Entscheidend ist - wie gesagt - die Handlungskompetenz des Azubis, der einen Rechtsanspruch auf eine Verkürzung oder vorzeitige Zulassung hat. Organisatorische Gründe sind m. E. nur dann von Bedeutung, wenn sie sehr schwerwiegend sind, z. B. Festlegung von bestimmten Prüfungsterminen durch die IHK. Eine faire Beratung des Azubis über mögliche Folgen hinsichtlich (Nicht-) Übernahme können die Entscheidung ebenfalls beeinflussen und ist ebenfalls legal. |
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