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Erfahrener Benutzer
Moderator
Registriert seit: 04.12.2003
Ort: Regensburg
Beiträge: 2.943
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§ 7 BBiG wird ab dem 01.08.2009 um den folgenden Absatz 2 erweitert:
"Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken." Evtl. wichtiger: Die Aussetzung der Anwendung der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) entfällt ab dem 01.08.2009. Ab diesem Zeitpunkt tritt auch eine neue AEVO in Kraft: BMBF
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Ich: http://www.fi-ausbilden.de/forum/sho...74&postcount=3 |
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