§ 7 BBiG wird ab dem 01.08.2009 um den folgenden Absatz 2 erweitert:
"Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken."
Evtl. wichtiger:
Die Aussetzung der Anwendung der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) entfällt ab dem 01.08.2009. Ab diesem Zeitpunkt tritt auch eine neue AEVO in Kraft:
BMBF