Häufig gestellte Fragen von Ausbilder und Azubis
Darf ich ausbilden?
Wo ist der Unterscheid zwischen Ausbilder und Ausbildender?
Was macht ein Fachinformatiker?
Muss ich die AEVO/AdA machen?
Muss der Azubi nach der Berufsschule noch in die Arbeit?
Kann die reguläre Ausbildungszeit von 3 Jahren verkürzt werden und wenn ja wie?
Kann ich die Abschlussprüfung machen, auch wenn ich keine Ausbildung in einem Unternehmen gemacht habe?
Kann man, obwohl man Systemintegration gelernt hat den Abschluss als Anwendungsentwickler machen (und andersherum)?
Ich habe weitere Fragen!
Darf ich ausbilden?
Welche Voraussetzungen muss am erfüllen, um ausbilden zu können?
Persönliche Eignung (§29 BBiG)
Hier wird nach dem Ausschlussprinzip vorgegangen. Man unterstellt also, dass der Ausbilder persönlich geeignet ist, es sei denn, er hat wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder seine Ausführungsbestimmungen verstoßen oder darf Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen. Verbote, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen, enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie betreffen vor allem Personen, die straffällig geworden sind.
Fachliche Eignung (§30 BBiG)
Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbilder-Eignungsprüfung bzw. Ausbildertätigkeit sind eine abgeschlossene Berufsausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder angemessene Berufserfahrung (ohne formale Qualifikation) innerhalb des entsprechenden Tätigkeitsbereichs oder Erwerb des "AdA-Scheines" im Rahmen eines Hochschulstudiums.
Wo ist der Unterscheid zwischen Ausbilder und Ausbildender?
Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird als Ausbilder bezeichnet, wer die Ausbildungsinhalte einer Ausbildung in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermittelt und die Eignungsanforderungen erfüllt.
Ausbildender ist derjenige/diejenige, der/die einen anderen zur Berufsausbildung einstellt. Daher können alle natürlichen und juristischen Personen Ausbildende sein, wenn sie die Voraussetzungen der persönlichen Eignung erfüllen. Im Einzelfall ist der Ausbildende die Person, die den Berufsausbildungsvertrag mit dem/der Auszubildenden abschließt. Der Ausbildende überträgt dem Ausbilder seine vertraglichen Ausbildungspflichten (wenn er/sie nicht selbst ausbildet) und haftet für Fehler des Ausbilders.
Was macht ein Fachinformatiker?
Eine detailierte Beschreibung, was ein Fachinformatiker macht, findest Du auf der Seite Berufsbild Fachinformatiker.
Für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 01. August 2003 bis zum 31. Juli 2008 bestehen oder begründet werden, hat die Bundesregierung Ausbilder von einer Nachweispflicht befreit. (s. auch www.bmbf.de/de/1652.php).
D.h. man muss sie (noch) nicht machen. Wir können es aber trotzdem nur empfehlen. Details dazu hier: www.fi-ausbilden.de/AEVO.36.0.html.
Muss der Azubi nach der Berufsschule noch in die Arbeit?
Es ist davon abhängig, ob der betroffene Azubi noch minderjährig oder bereits volljährig ist.
Minderjährige:
Für minderjährige Auszubildende gilt der § 9 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der ganz klar regelt wie Auszubildende für den Berufschulunterricht freizustellen sind.
Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden wird mit 8 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet.
Eine Blockwoche mit mindestens 25 Stunden Unterricht wird mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet.
Bei Minderjährigen kann der Betrieb also in den meisten Fällen nicht verlangen, dass sie nach der Schule noch in die Firma kommen.
Volljährige:
Anders sieht es aus bei volljährigen Azubis. Leider gibt es hier keine so klar definierte Regel wie bei Minderjährigen.
Nach § 15 des BBiG 2005 sind auch Volljährige für den Berufsschulunterricht freizustellen, die Teilnahme am Unterricht geht der betrieblichen Ausbildung vor.
Die Freistellung umfasst dabei nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule, z.B. unterrichtsfreie Zeiten, Pausen und die Wegzeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb.
Die Anrechnung der Berufsschulzeit auf die tägliche Arbeitszeit gilt allerdings nur, wenn sich Unterrichtszeit und Ausbildungszeit überschneiden. Berufsschulzeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit des Azubis müssen also nicht angerechnet werden!
Bei der Frage, ob der Auszubildende an einem Berufsschultag noch arbeiten muss gilt folgende Formel:
Von der täglichen Arbeitzeit wird die gesamte Zeit in der Berufsschule abgezogen, die sich mit der regulären Arbeitszeit des Azubis überschneidet. Außerdem wird der Weg von der Berufsschule in den Betrieb auf die Arbeitzeit angerechnet.
Ist die Zeit, die der Azubi nach der Berufsschule noch im Ausbildungsbetrieb verbringen kann zu kurz, um dem Ausbildungszweck zu dienen, kann der Ausbilder die Rückkehr des Azubis nicht verlangen. Zu kurz heißt dabei weniger als 20 Minuten.
Kann die reguläre Ausbildungszeit von 3 Jahren verkürzt werden und wenn ja wie?
Ja, die Ausbildungszeit kann auf 2 oder 2,5 Jahre verkürzt werden.
Nach § 8 BBiG 2005 hat die zuständige Stelle (die zuständige IHK) auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.
Wie das Ganze formal handzuhaben ist, legt dabei die zuständige IHK fest und lässt sich daher nicht allgemeingültig sagen.
Meist genügt ein einfacher Antrag, der von den beteiligten Parteien unterschrieben und an die zuständige IHK geschickt wird. Die Formalitäten sollten aber in jedem Fall vorab bei der zuständigen IHK erfragt werden.
Auch der Zeitpunkt bis zu dem eine Verkürzung beantragt werden muss liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen IHK. Zumeist muss eine Verkürzung spätestens 3 - 4 Monate vor dem neuen (also verkürzten) Prüfungstermin erfolgen. Aber auch diese Termine sollte man unbedingt vorab mit der zuständigen IHK klären.
Eine verkürzte Ausbildungszeit kann auch bereits bei der Einstellung eines neuen Auszubildenden vereinbart werden, wenn der Auszubildende über eine entsprechende schulische Vorbildung verfügt. Dazu wird die verkürzte Ausbildungszeit im Ausbildungsvertrag eingetragen.
Generell gilt: eine Verkürzung sollte von beiden Seiten (Azubi und Betrieb) gut überlegt werden, da sie doch eine erhebliche Mehrbelastung für den Auszubildenden darstellt.
Manche sagen, bei einer Verkürzung um ein halbes Jahr schneidet man mindestens eine Notenstufe schlechter ab als bei regulärer Prüfung.
Das kann ich aus meinen Erfahrungen nicht bestätigen. Was ich allerdings bestätigen kann ist, dass alle unsere Auszubildenden, die verkürzt haben, bereits während ihrer Ausbildungszeit überdurchschnittlich engagiert waren. Und nur dann macht meiner Meinung nach eine Verkürzung auch Sinn.
Kann ich die Abschlussprüfung machen, auch wenn ich keine Ausbildung in einem Unternehmen gemacht habe?
Nach BBiG 2005 § 45 Zulassung in besonderen Fällen: bundesrecht.juris.de/bbig_2005/__45.html
Nach §46 entscheiden die zuständigen Stellen über die Zulassung, also die zuständige IHK.
Kann man, obwohl man Systemintegration gelernt hat den Abschluss als Anwendungsentwickler machen (und andersherum)?
Einfach so ist ein "Swiching" nicht möglich. In der Prüfung werden die Aufgabenbögen exakt anhand des eingetragenen Berufsbildes ausgegeben. Man kann also nicht reingehen und sagen, ich möchte hier einen anderen Satz Aufgaben bearbeiten. Basis ist dafür die Zulassungsvoraussetzung #3 der Prüfungsordnung:
Zitat:
"... wessen Berufsbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat."
Wenn der "falsche" Beruf drin steht, ist das in diesem Fall vom Auszubildenden zu verantworten.
Daher müsste bei der Kammer also rechtzeitig vorher eine Änderung vorgenommen werden. Nachfragen empfohlen, ist ja vielleicht ganz unbürokratisch möglich. Rahmen wäre dabei BBiG §35 Abs. 1, Nr.2
Meine alternative Spekulation: Könnte ggf formal über eine Auflösung des alten Ausbildungsverhältnisses und Anerkennung der bisherigen Leistungen auf das neue Verhältnis erfolgen.
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