Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Das Ziel des AGG nach §1 ist die Verhinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen wegen eines der folgenden Merkmale:
- der Rasse oder ethnischen Herkunft
- des Geschlechts
- der Religion oder Weltanschauung
- einer Behinderung
- des Alters
- der sexuellen Identität
Geschützt werden alle "Beschäftigten":
- Arbeitnehmer
- Bewerber
- Auszubildende
Sachlich gilt es für alle Maßnahmen in Verbindnung mit Arbeitsverhältnissen, also von der Bewerbung bis zur Kündigung.
In letzter Instanz "haftet" immer der Arbeitgeber, wenn Personen in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis benachteiligt werden, sogar wenn die Beschäftigten eigentlich bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt sind und an den Arbeitgeber nur "ausgeliehen" wurden!
Einige Fallbeispiele: eine Benachteiligung nach AGG liegt z.B. vor:
- eine Firma gewährt über 55-jährigen 2 Tage Sonderurlaub
- eine Bewerberin wird wegen einer Behinderung nicht eingestellt
- ein Unternehmen zahlt Teilzeitbeschäftigten kein Weihnachtsgeld (allen anderen schon)
- Arbeitnehmer legen dem Kollegen aus Afrika Kokosnüsse auf den Tisch
- der Vorgesetzte gibt seiner Sekretärin einen Klaps auf den Po
- der Geschäftsführer weist seine Personalabteilung an, nur noch Personen unter 35 Jahren einzustellen (=> bereits die Anstiftung ist ein Tatbestand!)
Gewisse Benachteiligungen sind jedoch nach wie vor zulässig, z.B. dass für eine Stelle als Mannequin nur Frauen eingestellt werden.
Was ist zu tun?
Besonders betroffen ist die Auswahl und Einstellung von neuen Mitarbeitern oder Auszubildenden. Hier muss folgendes beachtet werden:
- die Stellenausschreibung unbedingt geschlechtsneutral verfassen (also nicht "Fachinformatiker gesucht", sondern z.B. "Fachinformatiker/in" oder "Fachinformatiker (w/m)")
- Formulierungen wie "Wir suchen für unser junges Team" vermeiden => Diskriminierung wegen des Alters
- keine diskriminierenden Fragen im Vorstellungsgespräch
- am besten alles schriftlich dokumentieren und 3 Monate aufbewahren (auch die Bewerbungsunterlagen)
- Bewerbungsgespräche, wenn möglich, zu zweit führen
- neutrale Absagen formulieren
Außerdem muss das Unternehmen:
- das AGG aushängen
- die Mitarbeiter zum AGG schulen (auf jeden Fall die Führungskräfte, wenn möglich alle Mitarbeiter)
- eine Beschwerdestelle ernennen
- bei enstandenen Benachteiligungen nach AGG diese unterbinden mittels Abmahnung, Versetzung oder Kündigung
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